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Beratung in allen Rechts- und Steuerfragen

Beratung des Testamentsvollstreckers

Bei der Testamentsvollstreckung handelt es sich um eine anspruchsvolle Tätigkeit, die einer speziellen Ausbildung bedarf und mit hohen Haftungsrisiken verbunden ist. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Durchsetzung des letzten Willens des Erblassers, die Verwaltung und Verteilung des Vermögens.

 

Bei der Verteilung des Vermögens erstellt er einen sogenannten Auseinandersetzungsplan.

Dem Auseinandersetzungsplan kommt schuldrechtliche Wirkung zu.
In dem Auseinandersetzungsplan sind vorrangig Erblassanordnungen zu beachten.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind bei Art und Weise der Auseinandersetzung zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen.

  1. Verbindlichkeiten, für die die Erben als Gesamtschuldner haften
  2. Schulden, die schon der Erblasser hatte
  3. Kosten der Beerdigung
  4. Kosten der Nachlasspflegschaft, Testamentseröffnung, Erbschein usw.
  5. Erbschaftssteuer
  6. Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten
  7. Auflagen
  8. Vermächtnisse

Besondere Nachlassgegenstände werden aufgeführt und die Besonderheiten, wie z.B. Gesellschaftsverträge, geprüft.

Nachlassgegenstände die der Höfeordnung unterliegen.
Nachlassgegenstände die aus Gesellschaftsanteilen eines persönlich haftenden Gesellschafters bestehen.

Vor Ausführung des Auseinandersetzungsplans sind die Angehörigen anzuhören.

Und letztendlich erstellt er den Auseinandersetzungsvertrag.

Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers beinhaltet hohe Haftungsrisiken nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und nach der Abgabenordnung.

Die Erben können bei schuldhafter Pflichtverletzung durch den Testamentsvollstrecker nach § 2219 BGB Schadensersatz fordern. Schadensersatzforderungen sind nicht selten. Sehr oft werden Schadensersatzforderungen geltend gemacht, weil sich die Erben benachteiligt fühlen. Auch kommen Pflichtverstöße sehr häufig vor, da den Testamentsvollstreckern ihre Pflichten nicht bewusst sind. Das Haftungsrisiko beschränkt sich jedoch nicht nur auf Schadensersatzforderungen der Erben, sondern auch die Haftung des § 69 AO trifft ihn. Danach haftet der Testamentsvollstrecker für die Steuern samt Säumniszuschlag, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnten.

 

Falls Sie zum Testamentsvollstrecker ernannt worden sind und Hilfe bei der Erfüllung Ihrer Pflichten benötigen, finden Sie bei mir vertrauensvolle Unterstützung.

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